Allgemeine Verkaufsbedingungen Print Media Group GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen der Print Media Group GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) und ihren jeweiligen Vertragspartnern (im Folgenden: Auftraggeber).
  2. Der Auftragnehmer wird keine Aufträge von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, sondern nur von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB annehmen.
  3. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
  5. Alle Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund und unter Einbeziehung dieser vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen.
  6. Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem jeweiligen Vertragspartner.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss und Freigabeverpflichtung des Auftraggebers

  1. Der Auftragnehmer hält sich grundsätzlich vier Wochen nach Angebotsabgabe des Auftraggebers an dieses gebunden, sofern auf diesem kein anderer Zeitraum angegeben wurde.
  2. Die Bestellung des Auftraggebers ist als Angebot eine rechtsverbindliche Erklärung. Der Auftragnehmer kann diese Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch Telefax oder E-Mail) annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
  3. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
  4. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass sämtliche zur Angebotsabgabe und späteren Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen. Mehraufwand aufgrund fehlerhafter Angaben seitens des Auftraggebers, sowie nachträgliche Auftragsänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.
  5. Der Auftragnehmer behält sich des Weiteren das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz an ausnahmslos allen Unterlagen vor, die im Rahmen der Vertragsanbahnung und Auftragsabwicklung dem Auftraggeber zugänglich gemacht werden. Diese dürfen ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind kostenfrei und unaufgefordert innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen an den Auftragnehmer zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungsgebot, Zahlungsverzug und Aufrechnung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise "ab Werk", zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
  4. Die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber.
  5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die abgegebenen Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
  6. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig. Der Abzug von Skonto oder sonstiger Nachlässe bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gemäß § 4 Ziffer I („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
  7. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  8. Der Auftraggeber kann nur mit einer rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  9. Der Auftragnehmer kann Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
  10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber abzutreten.
  11. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder befindet sich der Auftraggeber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer im Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig, auch wenn Schecks angenommen wurden. Der Auftragnehmer kann außerdem in diesen Fällen Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung (Zahlungsverzug) einer vorausgegangenen Lieferung, die auf demselben oder anderen vorangegangenen rechtlichen Verhältnissen zwischen den Vertragspartnern beruht. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu Gunsten des Auftragnehmers im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist.
  12. Bei eingetretenem Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, noch nicht vorgenommene Lieferungen und Leistungen solange zurück zu behalten, bis der Auftraggeber entsprechende Sicherheiten geleistet hat. Bei bereits gelieferter Ware kann die Weiterveräußerung der grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagt und sofortige Bezahlung verlangt werden.
  13. Falls der Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist, in der er den Ausgleich aller offenen Rechnungen in voller Höhe zu leisten oder erstrangige Sicherheiten zu stellen hat, fruchtlos verstreichen lässt, ist der Auftragnehmer berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Auftraggeber die nachweislich entstandenen Kosten zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird davon nicht berührt.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB liegt nur vor, wenn der Termin ausdrücklich als Fixtermin oder Fixgeschäft bezeichnet ist. Zudem beginnen Lieferfristen nicht vor vollständiger Hereingabe eventuell vom Auftraggeber zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Ein Liefertermin ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb des bestätigten Liefertermins versandbereit ist.
  2. Der Auftragnehmer ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.
  3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Vorraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Darüber hinaus können bei nachweislich höheren Kosten diese dem Auftraggeber zusätzlich berechnet werden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt z. B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.
  6. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge Verschuldens des Auftragnehmers nicht eingehalten, so hat der Auftraggeber vor Geltendmachung weiterer Ansprüche dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihm zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenen grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist seine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihm zu vertretene Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Der Auftragnehmer haftet im Fall des Lieferverzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1%, maximal jedoch nicht mehr als 10% der vereinbarten Vergütung.
  8. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Auftragnehmer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach, so kann der Auftragnehmer eine 2-wöchige Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz für entstandene Kosten fordern.
  9. Im Falle nicht ordnungsgemäßer oder rechtzeitiger Belieferung durch den Vorlieferanten, bei unverschuldeten Störungen im Betriebsablauf, Behinderungen wegen behördlicher Anordnung und höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, die zu Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder bei den Zulieferern führen, geraten wir nicht in Verzug. Die Lieferung bzw. Leistung kann über die Dauer der Behinderung und deren Folgen, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, verschoben werden. Der Auftraggeber ist bei den oben beschriebenen Betriebsstörungen erst dann zu einer Kündigung berechtigt, wenn ihm ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, frühestens jedoch vier Wochen nach Eintritt einer oben beschriebenen Betriebsstörung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 5 Versand, Verpackung, Lagerung, Versicherung und Gefahrübergang

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist trägt der Auftraggeber die Kosten für Versand, Verpackung und Frachtversicherung. Die Frachtkosten richten sich nach den üblichen Kostensätzen bzw. Richtlinien der einzelnen Frachtanbieter.
  2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an die für den Transport auszuführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung – unabhängig vom Ort – bereitgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführt oder fremde Fuhrunternehmer eingesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer zusätzlich andere Versandleistungen übernommen hat.
  3. Auf Wunsch des Auftraggebers wird seine Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken – jedoch maximal in Höhe des Auftragswertes versichert.
  4. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

§ 6 Mängelgewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat die gelieferte bzw. übernommene Ware oder Leistung gemäß § 377 HGB unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls auftretende Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare (versteckte) Mängel hat der Auftraggeber nach Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Versäumnis der unverzüglichen Mängelanzeige kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht. Etwaige Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 12 Monaten nach dem Gefahrübergang auf den Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst die Beseitigung des Mangels und im Anschluss die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Auftraggeber muss, soweit er gegenüber dem Auftragnehmer zur Geltendmachung von Nacherfüllungspflichten berechtigt ist, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung im angemessenen Rahmen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen seitens des Auftraggebers nicht. Ist der Mangel nicht offensichtlich feststellbar, trägt der Auftraggeber die Kosten der Untersuchung. Der Auftraggeber muss beweisen, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrenübergangs mit einem Mangel behaftet war.
  3. Der Auftragnehmer muss die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Nacherfüllungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  5. Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. Die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand möglich ist. Unverhältnismäßig hoch ist der Aufwand, wenn dieser mehr als 50% des Auftragswertes beträgt. Die weiteren Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
  7. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen werden seitens des Auftragnehmers in keiner Art und Weise übernommen.

§ 7 Gesamthaftung

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht,
    a. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden, jedoch in der Höhe begrenzt auf den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden, höchstens in Höhe des jeweiligen Auftragswertes;
    b. bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, höchstens in Höhe des jeweiligen Auftragswertes;
    c. im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers;
    d. bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware;
    e. bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Auftragnehmer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Für Beschädigung oder Verlust von Daten, die dem Auftragnehmer auf elektronischen Datenübertragungswegen übermittelt werden, wird keine Haftung übernommen.
  5. Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 12 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
  6. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet wurde. Die Beschränkung der Ausschlussfrist gilt nicht im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers oder im Falle eines schwerwiegenden Organisationsverschuldens.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Abtretung

  1. Jede Lieferung und Leistung erfolgt unter erweiterten Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn alle Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, ausgeglichen worden sind. Das umfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindungen.
  2. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf bestehende Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der offenen Forderungen.
  3. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Auftragnehmer ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Wasser und Feuer ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.
  5. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, an dem sich der Auftragnehmer das Eigentum vorbehalten hat, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlungseinstellung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.
  6. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages berechtigt, die Ware sofort zurückzuverlangen. Wenn der Auftragnehmer den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt es nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftragnehmer das ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  7. Falls der Auftragnehmer im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknimmt, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Weiterveräußerungswertes.
  8. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne das für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Wird die Ware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten bzw. verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung. Erfolgt die Vermischung bzw. Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.
  9. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werdenden Informationen und Erkenntnisse, die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten. Hierzu gehören auch Konzepte bzw. Ideen des Auftragnehmers oder wesentliche Elemente daraus. Soweit es nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, dürfen derartige Informationen und Erkenntnisse weder aufgezeichnet noch an Dritte weiter gegeben oder in sonstiger Weise verwertet werden.
  2. Die gesetzlichen Bestimmungen über Datenschutz und Datensicherheit sind zu beachten. Der Auftraggeber ist bei der Weitergabe von Daten an den Auftragnehmer für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit verantwortlich. Die Daten des zugrunde liegenden Vertrages werden vom Auftragnehmer am Geschäftssitz zur vertragsgemäßen Abwicklung und zur Durchführung weiterer Korrespondenz mit dem Auftraggeber gespeichert. Der Auftragnehmer ist befugt, auch sonstige vom Auftraggeber übermittelte Daten zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Durchführung und zur Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers über dessen gespeicherte Daten Auskunft erteilen und diese berichtigen, löschen oder sperren, falls sie den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen, insbesondere unvollständig oder unrichtig sind. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer ausdrücklich zu.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

  1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch bei Scheck-, Wechsel- und Urkundsprozessen – ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Geschäftsitz oder Niederlassung zu verklagen.

§ 11 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Print Media Group GmbH
Stand: Februar 2013